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Interessent

Risikobeginn

Geografischer Geltungsbereich

*Ausschlussländer gemäss aktueller LSW617

Luftfahrzeug

zusätzlich bei Ballonen

Verwendungszwecke / Flugstunden pro Jahr

Bitte detailliert in Stunden oder Prozenten je Verwendungszweck angeben

Piloten

Bitte detailliert in Stunden oder Prozenten je Verwendungszweck angeben

Mindestanforderungen namentlich nicht genannte Piloten (PIC)

Mindestanforderungen namentlich nicht genannte Piloten (COPI)

namentlich genannte Piloten

namentlich genannte Piloten

Zusätzlich bei Turbopropflugzeugen, Helikoptern und Jets

Flugzeug wird immer von 2 Piloten geflogen
Alle Piloten haben in den letzten 12 Monaten erfolgreich auf dem Hersteller / Typ einen Flugsimulator-Kurs absolviert

Deckungen

Währung

Haftpflichtdeckung

ges. Mindestdeckung
ges. Mindestdeckung
ges. Mindestdeckung

Kaskoversicherung

Vollkasko
oder Stilllegekasko
Kriegskasko
Finanzierung

Insassenunfallversicherung

Versicherung für:

Besatzungsmitglieder
Passagiere

Versicherungsleistungen pro Besatzungsmitglied.

(Versicherungssumme)

Heilungskosten

Versicherungsleistungen pro Passagier.

(Versicherungssumme)

Heilungskosten

Vorversicherung, Vorschäden

Bestehen oder bestanden Vorversicherungen?
Sind in den letzten 5 Jahren bzw. seit Betriebsbeginn Schäden von VN / Lfz. / Piloten vorgefallen?

Sonstiges

Wir bitten Sie, folgende Bestimmungen gemäss Art. 6 des Schweizer VVG in seiner gültigen Fassung zu beachten

Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

Wird  der  Vertrag  durch  Kündigung  aufgelöst,  so  erlischt  auch  die  Leistungspflicht  des  Versicherers  für  bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung.